Aktuell liegt ein Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vor. Mit diesem soll
gewährleistet werden, dass heilberufliche Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden.
Es wird eine neue Strafvorschrift geben. Geplant ist ein § 299 a StGB. Vereinfacht ausgedrückt, soll der neu vorgesehene Straftatbestand, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, demjenigen Arzt oder Physiotherapeuten androhen, der sich einen Vorteil dafür versprechen lässt, annimmt oder selbst fordert, dass er bei der Verordnung, dem
Bezug oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Genauso wird auch derjenige bestraft, der einem Angehörigen eines Heilberufs entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Dies wird auch die bestehenden Kooperationen von Studiobetreibern mit Ärzten und Physiotherapeuten betreffen.
Bei der Neuregelung des § 299a StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Dies bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass die Bevorzugung tatsächlich erfolgt. Es ist ausreichend, dass sie Gegenstand er angestrebten Unrechtsvereinbarung ist.
Damit können zukünftig der benachteiligte Konkurrent, die Wettbewerbsverbände, der Patient, die Ärztekammer sowie die privaten und gesetzlichen Krankenkassen Strafantrag stellen.
Egal ist, ob zwischen dem Arzt (oder Physiotherapeuten) und dem Studiobetreiber ein schriftlicher Kooperationsvertrag besteht, da auch mündliche Absprachen oder stillschweigendeÜbereinkünfte ausreichen, eine Strafbarkeit zu begründen, wenn sie die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 299 a StGB erfüllen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arzt den vereinbarten Vorteil tatsächlich erhält. Strafbar ist bereits das Fordern eines Vorteils, selbst wenn die Vereinbarung nicht
zustande kommt oder der Vorteil sich nicht realisiert.
Studiobetreiber müssen deshalb bestehende Kooperationen mit Ärzten und Physiotherapeuten überprüfen. Das Gesetz ist noch nicht
verkündet.
Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz zeitnah in Kraft tritt. Unsere Sozietät erarbeitet momentan Lösungsansätze, wobei eine abschließende Beurteilung erst nach Verkündung und einer Sichtung der Reaktionen im Schrifttum und der Rechtsprechung möglich sein wird. Die geplanten gesetzlichen Vorgaben sind unkonkret und lassen Spielraum in verschiedene Richtungen zu.
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